Gehen die Mietrechte über, wenn ich das Geschäft verkaufe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG.OGH 8 Ob 153/18k, 24.05.2019
- Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt.OGH 9 Ob 270/00x, 08.11.2000
- Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentiät nichts.OGH 7 Ob 549/88, 19.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 8 Ob 153/18k, 24.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Hat der Mieter im Mietobjekt nie selbst eine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern von Anfang an eine andere Person dort ein Unternehmen geführt, tritt kein Übergang des Mietvertrags ein. Der Übergang setzt immer die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraus. Auch der Verkauf eines Unternehmens, das nur in einem Teil des Objekts betrieben wurde, bewirkt keinen Übergang.
Nein. Verkaufen Sie einen von mehreren selbständigen Betrieben, die Sie in denselben Mieträumen führen, geht das Mietrecht nicht automatisch auf den Käufer über. Es müsste dafür aufgeteilt werden, und das ist ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich. Zwei getrennte Mietverhältnisse entstehen dadurch nicht.