Kann ich den festgestellten Rückstand im Räumungsstreit noch bestreiten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 03.04.2024 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht.OGH 6 Ob 24/06g, 09.03.2006
- Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä), sind nicht mehr zu beachten (6 Ob 672, 673/87; 6 Ob 521/92; 7 Ob 171/00y).OGH 7 Ob 46/01t, 14.03.2001
- Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten.OGH 9 Ob 163/98f, 10.06.1998
- Keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung.OGH 6 Ob 524/91, 11.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 3 Ob 239/23b, 03.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 78/19k, 13.06.2019
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Streit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für das Räumungsverfahren entscheidend. Es geht dabei nicht nur um den Rückstand, sondern auch um Ihr Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses. Ein Rechtsmittel dagegen ist deshalb nicht schon wegen eines geringen Rückstands ausgeschlossen.
Liegt über den geforderten Mietzins bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, braucht das Gericht darüber vor dem Räumungsbegehren nicht noch einmal gesondert zu entscheiden. Ihnen muss aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Beträge nachzuzahlen und darzulegen, dass Sie am Rückstand kein grobes Verschulden trifft.