Kann ich den Beschluss über meinen Mietzinsrückstand eigens bekämpfen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich (so schon 6 Ob 672,673/87).OGH 7 Ob 171/00y, 26.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 56
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
- ZPO § 527
- ZPO § 528
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.
Nein. Steht der Rückstand durch den Beschluss rechtskräftig fest, ist er der Entscheidung über die Räumung zugrunde zu legen. Sie können sich dort auch nicht darauf berufen, dass Sie den Mietzins bei der Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Über den Räumungsstreit hinaus wirkt der Beschluss aber nicht.