Kann ich den Mietrückstand nach dem Gerichtsbeschluss noch aufrechnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach Beschlussfassung iSd §33Abs2 MRG ist Tilgung des Rückstands durch Aufrechnung auf Grund eines davor schon abgeschlossenen Tatbestands nicht zu beachten.OGH 3 Ob 86/08f, 03.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
- MRG § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Höhe des Mietzinsrückstands feststellt, ist immer selbständig anfechtbar. Bei Miete und Pacht wird der Streitwert stets über der maßgeblichen Grenze angesetzt, weil das Räumungsbegehren mitzählt.
Wenn der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands räumen will, können Sie einwenden, die Schuld sei durch Gegenrechnung erloschen. Dafür müssen Sie die Mietzinsschuld anerkennen und außerhalb des Gerichts unbedingt die Aufrechnung erklären. Im Räumungsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie das getan haben und dass Ihre Gegenforderung besteht.