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Kann ich den Mietrückstand nach dem Gerichtsbeschluss noch aufrechnen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Beschluss über den Mietzinsrückstand

Ja. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Höhe des Mietzinsrückstands feststellt, ist immer selbständig anfechtbar. Bei Miete und Pacht wird der Streitwert stets über der maßgeblichen Grenze angesetzt, weil das Räumungsbegehren mitzählt.

günstig für Mieter Aufrechnung gegen Mietzinsrückstand

Wenn der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands räumen will, können Sie einwenden, die Schuld sei durch Gegenrechnung erloschen. Dafür müssen Sie die Mietzinsschuld anerkennen und außerhalb des Gerichts unbedingt die Aufrechnung erklären. Im Räumungsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie das getan haben und dass Ihre Gegenforderung besteht.

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