Muss der Rückstand nochmals festgestellt werden, wenn ein Urteil vorliegt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtskraft der über den Zinsrückstand ergangenen Zahlungsbefehle steht einer nachträglichen Geltendmachung von Mietzinsminderungsgründen entgegen.OGH 8 Ob 133/14p, 23.01.2015
- Hier: § 36 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 174/08m, 23.09.2008
- Hier: Teilurteil über den Mietzinsrückstand in einem Verfahren wegen Zinszahlung und Räumung gemäß § 1118 Zweiter Fall ABGB....OGH 1 Ob 569/92, 14.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 132/22f, 27.02.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 99/18i, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 36 · Ausschließung von Wohnungseigentümern
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Steht der Rückstand durch den Beschluss rechtskräftig fest, ist er der Entscheidung über die Räumung zugrunde zu legen. Sie können sich dort auch nicht darauf berufen, dass Sie den Mietzins bei der Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Über den Räumungsstreit hinaus wirkt der Beschluss aber nicht.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.