Kann die Bauvereinigung den Auftrag zur Endabrechnung bekämpfen?
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Ja. Wird einer gemeinnützigen Bauvereinigung aufgetragen, die Endabrechnung über die gesamten Baukosten samt einem Verzeichnis aller Vertragspartner vorzulegen, ist dieser Beschluss anfechtbar. Das Gesetz schließt ein Rechtsmittel dagegen nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 05.11.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Eine Anfechtung des im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WGG ergehenden Beschlusses, mit welchem der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss eines Verzeichnisses aller Vertragspartner im Sinn des § 13 Abs 1 WGG aufgetragen wird, ist nicht gesetzlich ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (§ 45 Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113) nicht gesondert anfechtbar.OGH 5 Ob 232/10v, 08.03.2011
- In einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG 1979 ergeht zufolge § 37 Abs 3 Z 15 MRG in Verbindung mit § 22 Abs 4 WGG 1979 nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss.OGH 5 Ob 13/03b, 11.02.2003
- Die Anfechtbarkeit einer im Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG 1979 ergehenden Entscheidung richtet sich gemäß § 22 Abs 4 WGG 1979 in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG nach dem 3. Abschnitt des 4. Teils der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). Das gilt auch in dem Fall, wo das Erstgericht einen Auftrag zur Vorlage weiterer Urkunden (als Bestandteil des Auftrags zur Vorlage der Endabrechnung) erteilt hat.OGH 5 Ob 13/03b, 11.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 185/20x, 05.11.2020
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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