OGH 5 Ob 185/20x
Worum es ging: Kann ich es bekämpfen, wenn mein Antrag auf Urkundenvorlage abgewiesen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht sofort. Beschlüsse über die Vorlage von Urkunden können Sie nicht mit einem eigenen Rechtsmittel bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Antrag abgewiesen wurde.
Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.
Ja. Wird einer gemeinnützigen Bauvereinigung aufgetragen, die Endabrechnung über die gesamten Baukosten samt einem Verzeichnis aller Vertragspartner vorzulegen, ist dieser Beschluss anfechtbar. Das Gesetz schließt ein Rechtsmittel dagegen nicht aus.
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Beschlüsse, die nur der Leitung des Verfahrens dienen, können Sie in der Regel erst gemeinsam mit der Entscheidung über die Sache bekämpfen, wenn nichts anderes angeordnet ist. Dazu zählt auch die Entscheidung über Beweisanträge sowie Aufträge und Verfügungen, die dem Sammeln des Stoffes dienen.
Nein. Der Beweisbeschluss bezeichnet nur die Tatsachen, über die Beweis aufgenommen wird. Anfechten können Sie ihn daher nur dazu, ob diese Tatsachen vollständig und rechtlich erheblich sind, nicht dazu, welche Beweismittel vorgesehen sind. Mängel der Beweiswürdigung können Sie erst im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 20.05.2020, 2 Msch 8/19p-35
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 35 AußStrG § 45 AußStrG § 48 AußStrG § 54 AußStrG § 56 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 15 WGG Art. 1 § 22 ZPO § 304 ZPO § 319
Entscheidungstext
46 Absätze, 17.365 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.11.2020
Geschäftszahl
5Ob185/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*****, 2. M*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G***** reg Gen mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. August 2020, GZ 7 R 50/20p-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 20. Mai 2020, GZ 2 Msch 8/19p-35, teilweise abgeändert, teilweise der Rekurs der Antragsteller dagegen zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts insoweit aufgehoben, als damit der erstinstanzliche Beschluss dahin abgeändert wurde, dass der Antragsgegnerin die Vorlage der Endabrechnung über die Bauabschnitte 2 und 3 aufgetragen wurde. Der Rekurs der Antragsteller wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).