Bindet eine frühere Entscheidung der Schlichtungsstelle das spätere Verfahren?
betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Hat die Schlichtungsstelle rechtskräftig darüber entschieden, ob die künftig fällig werdenden Hauptmietzinse gesetzmäßig sind, kann diese Frage in einem späteren Verfahren nicht neu beurteilt werden. Das Gericht ist an die frühere Entscheidung gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach § 44 Abs 3 MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren nach § 20 Abs 4 MRG.OGH 5 Ob 302/05f, 20.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 57/17v, 23.05.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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