Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 57/17v

Worum es ging: Kann das Gericht einen falschen Bescheid der Behörde überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Ja. Hat die Schlichtungsstelle rechtskräftig darüber entschieden, ob die künftig fällig werdenden Hauptmietzinse gesetzmäßig sind, kann diese Frage in einem späteren Verfahren nicht neu beurteilt werden. Das Gericht ist an die frühere Entscheidung gebunden.

Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.

Im Verfahren über die Wärmeabrechnung werden der Verwalter des Gebäudes und das mit der Abrechnung beauftragte Unternehmen von Amts wegen beigezogen. Sie haben dort nur eine beratende Aufgabe und sind keine Parteien.

Ja, darauf zielen solche Anträge ab. Sie betreffen die künftige Aufteilung der Heizkosten. Mit der Überprüfung bereits gelegter Abrechnungen haben sie nichts zu tun.

In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.

Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.

Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der zweiten Instanz auf, weil ein Rechtsmittel verspätet war, und hat keine Partei darauf hingewiesen, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden also gegeneinander aufgehoben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 35 AußStrG § 41 AußStrG § 55 AußStrG § 56 AußStrG § 78 MRG § 39 MRG § 40 ZPO § 292 ZPO § 419

Entscheidungstext

45 Absätze, 17.222 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

5Ob57/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Monika C*, 2. Ing. Michael G*, beide vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin I* GmbH, *, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, unter Beteiligung der B* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen § 25 Abs 1 Z 8, 8a und 2 HeizKG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Dezember 2016, GZ 7 R 91/16b-30, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 5. August 2016, GZ 403 Msch 1/15w-25 aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Ansehung der Entscheidung über die Eventualanträge wird die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Sachbeschluss insoweit ersatzlos aufgehoben und das vom Erstgericht hiezu geführte Verfahren für nichtig erklärt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail