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Wirkt eine Änderung an der Wohnung auf frühere Zeiträume zurück?

betrifft Mieter, Vermieter
Die endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses wird mit einem eigenen Beschluss festgesetzt. Ändern sich während des Verfahrens die Verhältnisse, etwa die Ausstattungskategorie oder die Nutzfläche, wirkt das nicht zurück. Solche Änderungen werden erst bei der nächsten möglichen Entscheidung berücksichtigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige Erhöhung) zu berücksichtigen. Es kann (zur Vermeidung von Nachverrechnungen und wegen Sachverhaltsänderungen) zweckmäßig sein, es bei vorläufig festgesetzten Erhöhungen zu belassen und ab der letzten Aktualisierung der Hauptmietzinsabrechnung eine Neuberechnung der Erhöhungsbeträge vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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