Gelten die Beweise von der Schlichtungsstelle auch vor Gericht?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
Wo eine Gemeinde eine fachlich besetzte Schlichtungsstelle für Mietsachen hat, müssen Sie diese vor dem Gericht anrufen, und der dort gestellte Antrag darf danach weder erweitert noch geändert werden. Weiter reicht die Einheit der beiden Verfahren nicht: Die Beweisergebnisse der Schlichtungsstelle darf das Gericht nicht einfach verlesen und verwerten. Täte es das, wäre das ein Mangel des Gerichtsverfahrens.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. Eine weitestgehende Einheit im Sinne der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen des Schlichtungsverfahrens durch Verlesung in gerichtlichen Verfahren besteht nicht. Dies wäre ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war.OGH 5 Ob 73/11p, 07.07.2011
- Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
- Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft.OGH 5 Ob 87/08t, 26.08.2008
- Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
- Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Es reicht nicht aus, dass die „Sache" im Sinne des § 39 Abs 1 MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete.OGH 5 Ob 117/06a, 16.05.2006
- Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden.OGH 5 Ob 145/02p, 15.10.2002
- Das gilt auch für ein Eventualbegehren.OGH 5 Ob 170/01p, 18.12.2001
- Die dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags führt zur Zurückweisung.OGH 5 Ob 170/01p, 18.12.2001
- Es entspricht der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann. Das gilt auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen.OGH 5 Ob 313/99m, 07.12.1999
- Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden.OGH 5 Ob 345/98s, 26.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 33.
- OGH 5 Ob 166/25k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 138/24s, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/24b, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/19x, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 39 · Entscheidung der Gemeinde
Verwandte Fragen
Mietrecht · Schlichtungsstelle und späteres Gerichtsverfahren
Mietrecht · Schlichtungsstelle vor dem Gericht
Mietrecht · Schlichtungsstelle vor dem Gericht
Mietrecht · Schlichtungsstelle und Gericht in Mietsachen
Verfahrensrecht · Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle