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Kann ich statt der Weiterbeschäftigung eine Entschädigung verlangen?

günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerin, Arbeitgeber, Mutter
Ja. Sind Sie durch den Mutterschutz besonders geschützt und werden dennoch entlassen, können Sie auf diesen Schutz verzichten. Statt darauf zu bestehen, dass die Entlassung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, können Sie dann eine Kündigungsentschädigung fordern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der besondere Bestandschutz nach § 12 MuttSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) geltend macht (§ 48 ASGG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

MuttSchG §12

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