OGH 8 ObA 115/20z
Worum es ging: Zählt die Kündigungsfrist bei der Abfertigung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer ungerechtfertigt entlassen wurde oder wegen eines Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist, soll finanziell so stehen wie bei einer ordentlichen Beendigung. Deshalb wird die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte, zur Dienstzeit dazugerechnet. Die Abfertigung wird nach dieser längeren Dienstzeit bemessen.
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis aufrecht. Es ruhen nur die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers, dafür Entgelt zu zahlen. Alle anderen Pflichten, insbesondere Fürsorge- und Treuepflicht, bestehen unverändert weiter; ein Entgeltanspruch aus dem Kollektivvertrag müsste ausdrücklich angeordnet sein.
Ja. Sind Sie durch den Mutterschutz besonders geschützt und werden dennoch entlassen, können Sie auf diesen Schutz verzichten. Statt darauf zu bestehen, dass die Entlassung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, können Sie dann eine Kündigungsentschädigung fordern.
Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2020, 9 Ra 31/20z-20
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.423 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
8ObA115/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* T*, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei F* Ges.m.b.H., *, vertreten durch die anwaltschriefl KG in Mödling, wegen 22.023,94 EUR brutto zuzüglich 804,53 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 22.023,94 EUR brutto zuzüglich 154,53 EUR netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 9 Ra 31/20z-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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