Bekomme ich einen Notweg, obwohl ich ein Wegerecht behaupte?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Antragsteller
Nein, dann nicht. Behaupten Sie selbst, ein Wegerecht zu haben, und läuft darüber ein Verfahren oder wollen Sie einem solchen mit dem Notwegantrag ausweichen, ist die Einräumung unzulässig. Behaupten Sie dagegen nur, jemand sei verpflichtet, Ihnen ein Geh- und Fahrtrecht zu verschaffen, hindert ein laufendes Verfahren die Entscheidung über den Notweg nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. Wenn aber lediglich die Verpflichtung zur Verschaffung eines Gehrechtes und Fahrtrechtes behauptet wird, hindert auch ein solches anhängiges Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung des Notweges nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Antragstellerin hier zwar kein Notweg, aber eine Wegdienstbarkeit zusteht, hindert die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Notwegs deshalb nicht, weil der Antrag der Antragstellerin inhaltlich eine Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs durch Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit anstrebt.OGH 8 Ob 15/08a, 03.04.2008
- Nur das Bestehen einer (gleichwertigen) Wegedienstbarkeit schließt die Einräumung eines Notwegs aus, nicht aber die Behauptung, der Antragsteller könne sich ein solches Recht verschaffen.OGH 3 Ob 278/06p, 29.03.2007
- Nur bei Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechtes besteht keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges.OGH 2 Ob 514/89, 28.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 13/22y, 29.03.2022
Genannte Normen
NWG §1
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