Darf die Finanzprokuratur eine Entscheidung anfechten?
betrifft Parteien, Republik, Grundeigentümer
Ja, wenn sie öffentliche Interessen wahrt. Schreitet sie zu deren Schutz ein — im entschiedenen Fall ging es um Vermögen, das der Bund treuhändig verwaltete —, steht ihr ein Beschwerderecht zu.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der Finanzprokuratur steht ein Beschwerderecht zu, wenn sie zur Wahrung öffentlicher Interessen (des deutschen Eigentums, das in treuhändiger Verwaltung des Bundes steht) einschreitet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einschreiten der Gemeinde im Grundbuchverfahren als Baubehörde erster Instanz unter Berufung auf ein behauptetes öffentliches Interesse.OGH 5 Ob 74/11k, 07.07.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 93/20t, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
Genannte Normen
ProkG §1 Abs3; 3.RStG §21
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