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Prüft das Grundbuchsgericht, ob die Behörde überhaupt zuständig war?

betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer
Nur eingeschränkt. Das Gericht muss vorgelegte Urkunden zwar daraufhin prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde stammen, jedoch nur darauf, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit vorliegt. Wie die Grundstücke verwendet werden, beurteilt die Grundverkehrskommission. Die Finanzprokuratur kann jederzeit die Zustellung des Beschlusses verlangen, um im öffentlichen Interesse dagegen vorzugehen.

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Rechtsprechung seit 1947, zuletzt bestätigt am 14.10.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1947)

Die Finanzprokuratur ist jederzeit berechtigt, behufs Ausübung des ihr zur Wahrung des öffentlichen Interesses nach dem GVG zustehenden Rekursrechtes die Zustellung des Grundbuchsbescheides über die Eigentumseinverleibung zu begehren. In Wahrung dieses Rekursrechtes ist die Finanzprokuratur auch befugt, geltend zu machen, daß die Genehmigung des Vertrages von einer nicht zuständigen Grundverkehrskommission ausgesprochen wurde. Die Pflicht des Grundbuchsrichters, die ihm vorgelegten Urkunden in der Richtung zu prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde (Grundverkehrskommission) ausgestellt sind, ist dahin begrenzt, daß untersucht wird, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit jener Behörde vorliegt, die die Urkunde ausgestellt oder den Bescheid erlassen hat. Die Art der Verwendung der Grundstücke im Sinne des § 10 Abs 1 lit a bis c GVG ist von der Grundverkehrskommission zu beurteilen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060798 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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