OGH 5 Ob 93/20t
Worum es ging: Darf die Baubehörde gegen eine Grundbuchseintragung Einspruch erheben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Gemeinde kann als Baubehörde erster Instanz gegen einen Beschluss des Grundbuchsgerichts ein Rechtsmittel erheben. In anderen Rollen gilt das nicht ohne Weiteres: Als Abgabenbehörde und im Grundverkehr hat das Gericht ihr diese Möglichkeit verweigert.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ja, wenn sie öffentliche Interessen wahrt. Schreitet sie zu deren Schutz ein — im entschiedenen Fall ging es um Vermögen, das der Bund treuhändig verwaltete —, steht ihr ein Beschwerderecht zu.
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.
Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattersburg, 10.12.2019
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 12.03.2020, 13 R 20/20v
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.471 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
5Ob93/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*****, 2. R*****, 3. Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung, 4. Land Burgenland – Landestraßenverwaltung, alle vertreten durch Dr. Gerhard Hauer, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ ***** je KG *****, über den Revisionsrekurs der Marktgemeinde Wiesen, *****, vertreten durch Hajek Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 12. März 2020, AZ 13 R 20/20v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 10. Dezember 2019, TZ 3299/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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