Wann darf die Finanzprokuratur in ein Verfahren eingreifen?
betrifft Parteien, Republik, Antragsteller
Nur dann, wenn sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Wirkt sich die Entscheidung auf öffentliche Interessen bloß mittelbar aus, darf sie nicht einschreiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 14.10.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Bei Einschreiten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs 3 ProkG muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begründen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- "Eingriff in die Schulhoheit" durch exekutive Abnahme eines Kindes.OGH 1 Ob 497/61, 20.12.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 172/20k, 14.10.2020, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ProkG §1 Abs3
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