Zum Inhalt springen

Wann darf die Finanzprokuratur in ein Verfahren eingreifen?

betrifft Parteien, Republik, Antragsteller
Nur dann, wenn sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Wirkt sich die Entscheidung auf öffentliche Interessen bloß mittelbar aus, darf sie nicht einschreiten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 14.10.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Bei Einschreiten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs 3 ProkG muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begründen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

ProkG §1 Abs3

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Finanzprokuratur im Grundverkehr
Verfahrensrecht · Beschwerderecht der Finanzprokuratur
Verfahrensrecht · Rechtliches Interesse am Prozessbeitritt
Verfahrensrecht · Parteistellung im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Konkretes Interesse am Prozessbeitritt