Darf ein Privater mich vor der Verurteilung öffentlich beschuldigen?
günstig für Medien betrifft Beschuldigte, Medien, Journalisten, Privatpersonen
Die Unschuldsvermutung verpflichtet unmittelbar nur Gerichte und Behörden, nicht Privatpersonen. In einem Streit mit Privaten wird sie aber bei der Abwägung mit Meinungs- und Pressefreiheit mitberücksichtigt. Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über ein Geständnis verstößt für sich nicht dagegen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.05.2026 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, nicht aber an Private.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unschuldsvermutung kann auch durch Feststellungen im Urteil eines Zivilgerichts verletzt werden. (Bem: Teodor gg. Rumänien)OGH Bsw 46878/06, 04.06.2013
- Die kartellrechtlichen Geldbußentatbestände stellen, selbst wenn man sie als strafrechtlich qualifiziert, jedenfalls keine strafgerichtliche Verfolgung dar.OGH 5 Ob 154/07v, 06.11.2007
- Die Unschuldsvermutung ist in allen Verfahren zu beachten, die im Sinne des Art 6 EMRK als strafrechtlich zu werten sind. Die Unschuldsvermutung ist nicht nur von Strafgerichten, sondern von allen staatlichen Behörden zu beachten.OGH 6 Ob 85/01w, 16.05.2001
- Die - wahrheitsgemäße - Berichterstattung von Geständnissen der Klägerin bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.OGH 4 Ob 2251/96z, 17.09.1996
- Eine unmittelbare Drittwirkung der in Art 6 Abs 2 MRK verankerten Unschuldsvermutung auf Privatpersonen besteht zwar nicht; Adressaten der Konventionsverpflichtung sind der Gesetzgeber und die staatlichen Verfolgungsbehörden; sie kann aber als Prüfungsmaßstab für Handlungen Dritter herangezogen werden, das heißt, die sich aus Art 6 MRK ergebenden Rechte sind im Rahmen der Interessenabwägung und der Berücksichtigung der Rechte aus Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und der angemessenen Wahrnehmung berechtigter Interessen zu beachten.OGH 4 Ob 2099/96x, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 36/26a, 26.05.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRK Art6 Abs2 III
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Unschuldsvermutung in der Berichterstattung
Schadenersatz · Anwaltsäußerungen in der Öffentlichkeit
Anderes · Grenzen der freien Meinungsäußerung
Schadenersatz · Bindung des Zivilgerichts an ein Medienurteil
Schadenersatz · Herabsetzende Behauptungen im Verfahren