Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 36/26a

Worum es ging: Kann ich verbieten, dass jemand Schlechtes über mein Geschäft erzählt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr wirtschaftlicher Ruf ist ebenso umfassend geschützt wie Ihre persönliche Ehre. Greift jemand rechtswidrig ein und droht eine Wiederholung, können Sie Unterlassung verlangen; ob der Eingriff rechtswidrig ist, ergibt nur eine umfassende Abwägung der Interessen. Hatte der Empfänger einer nicht öffentlich vorgebrachten, erwerbsschädigenden Mitteilung daran ein wesentliches Interesse, steht Ihnen der Anspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kannte.

Eine Berichterstattung, die der Unschuldsvermutung widerspricht, verletzt das Gebot der Sachlichkeit. Sie lässt sich auch nicht mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen.

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.

Die Unschuldsvermutung verpflichtet unmittelbar nur Gerichte und Behörden, nicht Privatpersonen. In einem Streit mit Privaten wird sie aber bei der Abwägung mit Meinungs- und Pressefreiheit mitberücksichtigt. Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über ein Geständnis verstößt für sich nicht dagegen.

Wenn Sie sich mehrdeutig äußern, müssen Sie jene Deutung gegen sich gelten lassen, die für Sie am ungünstigsten ist. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre Aussage auch harmlos verstanden werden könnte.

Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem Schutz der Ehre zusammenstößt, ist abzuwägen. Wie wichtig das Thema für die Allgemeinheit ist, kann dabei den Ausschlag geben, wenn der Kern der Äußerung stimmt. Der Vorwurf der Tierquälerei bei Massentierhaltung bedeutet im Zusammenhang nicht den Vorwurf einer Straftat.

Das kann beides sein. Wird der Sachverhalt falsch dargestellt, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Wird er richtig wiedergegeben und ist nur die rechtliche Bewertung unzutreffend, handelt es sich um ein Werturteil.

Je weniger sich eine Aussage über Rechtsfolgen einfach aus dem Gesetz ablesen lässt und je mehr sie auf einer eigenen gedanklichen Auseinandersetzung beruht, desto eher liegt ein Werturteil vor. Dafür spricht auch, wenn Sie die Grundlagen Ihrer Überlegung ausführlich darlegen und deutlich machen, dass Sie eine persönliche Überzeugung im Meinungsstreit vertreten.

Äußerungen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse genießen wie politische Meinungen einen hohen Schutz. Auch kleine und informelle Gruppen müssen ihre Tätigkeit wirksam ausüben können. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, dass solche Gruppen und einzelne Personen mit Informationen etwa zu Umwelt und Gesundheit zur öffentlichen Debatte beitragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 EO § 393 StGB § 293 ZPO § 528

Entscheidungstext

45 Absätze, 17.275 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Geschäftszahl

6Ob36/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei W*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Februar 2026, GZ 2 R 4/26m-25, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Jänner 2026, GZ 57 Cg 90/25y-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail