Darf mein Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagter, Grundbuchswerber
Ja, aber nur dann, wenn dabei ausschließlich Rechtsfragen zu lösen sind. In diesem Fall verletzt die Zurückweisung Ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht. Andernfalls wäre es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen und andere Anträge von vornherein ohne Verhandlung zurückzuweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein Verstoß gegen die in Art 6 Abs 1 MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 125/16t, 11.07.2016
- Garantien der EMRK werden dann nicht verletzt, wenn die lediglich Rechtsfragen zum Gegenstand habende Vorprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges zur Zurückweisung der Klage führt.OGH 10 ObS 173/01s, 30.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074950 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 125/16t, 11.07.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRK Art6 Abs1 II5a1; MRK Art6 Abs1 II7
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