Kann ich mich wehren, wenn der Antrag gegen mich zurückgewiesen wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt.OGH 1 Ob 62/15x, 18.06.2015
- Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtsschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein.OGH 5 Ob 132/01z, 12.06.2001
- Das Jud 61 neu (= SZ 27/290) ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden.OGH 5 Ob 309/86, 27.05.1986
- Hier: Antrag nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 16/84, 15.05.1984
- Lehnt das Erstgericht die von der Antragstellerin begehrte Ausdehnung ihres Antrages auf die Drittantragsgegnerin ab, während das Rekursgericht die Einleitung des Verfahrens auch gegen sie auftrug, so erscheint die Drittantragsgegnerin dadurch beschwert iSd § 9 AußStrG, sodass ihr die Rechtsmittelbefugnis zuzuerkennen ist.OGH 6 Ob 212/73, 30.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 9/23v, 27.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Haben nicht alle Antragsgegner die erste Entscheidung bekämpft, wird die Entscheidung des Rekursgerichts trotzdem allen zugestellt. Auch wer selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, kann gegen diese zweite Entscheidung noch ein Rechtsmittel einbringen.