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Wird mein Antrag zurückgewiesen, wenn das Verfahren falsch ist?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagte, Antragsgegner
Ein Antrag darf wegen der falschen Verfahrensart nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht für das richtige Verfahren weder sachlich noch örtlich zuständig ist und auch keine Überweisung möglich ist. Sonst ist über Ihren Antrag als Klage im streitigen Verfahren zu verhandeln. Zuständig ist dann der Richter, dem die Sache nach der Geschäftsverteilung zufällt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist (vgl AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren

Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgewiesene einstweilige Verfügung

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

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