OGH 5 Ob 125/16t
Worum es ging: Darf mein Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur dann, wenn dabei ausschließlich Rechtsfragen zu lösen sind. In diesem Fall verletzt die Zurückweisung Ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht. Andernfalls wäre es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen und andere Anträge von vornherein ohne Verhandlung zurückzuweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.04.2016, 47 R 108/16d
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 87 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.691 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob125/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers RA Dr. C*****-H***** L*****, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der Liegenschaft EZ 207 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 2016, AZ 47 R 108/16d, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
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