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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 125/16t

Worum es ging: Darf mein Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur dann, wenn dabei ausschließlich Rechtsfragen zu lösen sind. In diesem Fall verletzt die Zurückweisung Ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht. Andernfalls wäre es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen und andere Anträge von vornherein ohne Verhandlung zurückzuweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 87 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.691 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Geschäftszahl

5Ob125/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers RA Dr. C*****-H***** L*****, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der Liegenschaft EZ 207 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 2016, AZ 47 R 108/16d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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