Kann ich mich auf ein aufgestelltes Verkehrszeichen verlassen?
günstig für Verkehrsteilnehmer betrifft Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger, Anrainer, Behörden
Auf die Geltung eines aufgestellten Verkehrszeichens muss sich jeder verlassen können. Sie dürfen sich also darauf einstellen, dass das Zeichen gilt und beachtet wird. Nicht jedes Zeichen begründet aber ein entsprechendes Recht anderer Verkehrsteilnehmer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können (Gefahrenzeichen nach § 50 Z 5 StVO 1960 70 Meter vor der Kreuzung im Ortsgebiet).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“) kommt kein zum gebotenen Verhalten korrespondierendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck.OGH 2 Ob 47/25p, 29.04.2025
- Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
- Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
- Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
- Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für die Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen (statt Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte.OGH 2 Ob 86/08y, 30.10.2008
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- Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu.OGH 2 Ob 86/08y, 30.10.2008
- Hier: Unfall auf Kreuzung mit Verkehrszeichen "Vorrang geben" und "Halt".OGH 2 Ob 56/84, 09.10.1984
- Bei unklarer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet zu prüfen, welche der offenbar verschiedenen Möglichkeiten der Absicht des Gesetzgebers und der Behörde, wie sie aus den Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen hervorleuchtet, entspricht. Der Verkehrsteilnehmer darf nicht schlechtweg die ihm günstigste Möglichkeit als die vom Gesetzgeber und der Behörde gewollte Regelung annehmen, wenn offenkundig ist, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.OGH 2 Ob 198/77, 17.11.1977
- Auch wenn das nicht zufolge einer Verordnung der zuständigen Behörde aufgestellte Verkehrszeichen ungültig ist.OGH 2 Ob 53/77, 12.05.1977
- Ebenso auch darauf, dass eine behördliche Verfügung nicht mehr besteht, wenn ein bei Bauarbeiten entferntes Verkehrszeichen Jahre hindurch nicht wieder aufgestellt wird.OGH 2 Ob 215/76, 11.11.1976
- Auf eine ordnungsgemäße Beschilderung darf der Verkehrsteilnehmer vertrauen.OGH 2 Ob 17/76, 18.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 2 Ob 47/25p, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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