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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 47/25p

Worum es ging: Habe ich Vorrang, wenn ich aus einer gesperrten Straße komme?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kommen Sie aus einer Straße, für die ein allgemeines Fahrverbot gilt, können Sie keinen Vorrang für sich beanspruchen. Sie müssen damit rechnen, dass andere darauf vertrauen, dass aus dieser Straße niemand kommt. Bei einem nur eingeschränkten Fahrverbot gilt das allerdings nicht.

Sie dürfen darauf vertrauen, dass aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kein Fahrzeug kommt. Bei einem eingeschränkten Fahrverbot gilt das nicht, weil dort erlaubter Verkehr stattfinden kann. Dann müssen Sie mit Fahrzeugen rechnen.

Trägt ein Fahrverbot eine Zusatztafel, die die Zufahrt gestattet, ist die Straße für den Vorrang wie eine Sackgasse zu behandeln. Es gilt daher die Regel, dass Fahrzeuge von rechts Vorrang haben. Ein besonderer Vorrang ergibt sich aus dem Verbotszeichen nicht.

Auf die Geltung eines aufgestellten Verkehrszeichens muss sich jeder verlassen können. Sie dürfen sich also darauf einstellen, dass das Zeichen gilt und beachtet wird. Nicht jedes Zeichen begründet aber ein entsprechendes Recht anderer Verkehrsteilnehmer.

Wurde ein Verbots- oder Beschränkungszeichen ohne die nötige behördliche Verordnung aufgestellt, begründet seine Missachtung keine Haftung gegenüber jemandem, der selbst falsch gefahren ist. Das gilt etwa gegenüber jemandem, der aus einer Grundstückseinfahrt ohne ausreichende Sicht in einem Zug herausfährt, statt sich vorzutasten. Für Vorrangzeichen gelten andere Überlegungen.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 48 StVO 1960 § 54 ZPO § 50 ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.170 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

2Ob47/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Marktgemeinde S*, vertreten durch Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwalt in Scharnstein, gegen die beklagten Parteien 1. N*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen 7.912,44 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2024, GZ 22 R 39/24b-32, womit in Folge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 20. Dezember 2023, GZ 3 C 272/23w-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenientin die mit jeweils 1.100,52 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 183,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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