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Hafte ich, wenn ich ein ungültig aufgestelltes Verbotsschild missachte?

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Wurde ein Verbots- oder Beschränkungszeichen ohne die nötige behördliche Verordnung aufgestellt, begründet seine Missachtung keine Haftung gegenüber jemandem, der selbst falsch gefahren ist. Das gilt etwa gegenüber jemandem, der aus einer Grundstückseinfahrt ohne ausreichende Sicht in einem Zug herausfährt, statt sich vorzutasten. Für Vorrangzeichen gelten andere Überlegungen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach § 52 lit a Z 10 a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen § 19 Abs 7 StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr § 52 lit c Z 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach § 52 lit a Z 5 StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO nicht zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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