Hafte ich, wenn ich ein ungültig aufgestelltes Verbotsschild missachte?
günstig für Lenker betrifft Autofahrer, Anrainer, Geschädigte, Behörden, Versicherer
Wurde ein Verbots- oder Beschränkungszeichen ohne die nötige behördliche Verordnung aufgestellt, begründet seine Missachtung keine Haftung gegenüber jemandem, der selbst falsch gefahren ist. Das gilt etwa gegenüber jemandem, der aus einer Grundstückseinfahrt ohne ausreichende Sicht in einem Zug herausfährt, statt sich vorzutasten. Für Vorrangzeichen gelten andere Überlegungen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach § 52 lit a Z 10 a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen § 19 Abs 7 StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr § 52 lit c Z 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach § 52 lit a Z 5 StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO nicht zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“).OGH 2 Ob 47/25p, 29.04.2025
- Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
- Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
- Die zur Rechtfertigung der Beachtlichkeit an sich ungültiger Verkehrszeichen bei Beurteilung der zivilrechtlichen Ersatzpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen herangezogenen Argumente treffen aber jedenfalls auch dann nicht zu, wenn -wie im vorliegenden Fall- für den anderen Verkehrsteilnehmer (den Kläger) offenkundig war, dass ihm kein Recht (kein Vorrang) zustehe.OGH 2 Ob 27/04s, 26.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 47/25p, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Fahrverbot als Schutznorm
Schadenersatz · Vorrang bei grob verkehrswidriger Fahrweise
Schadenersatz · Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden
Schadenersatz · Fahrverbot und Zusammenhang mit dem Schaden
Schadenersatz · Verlass auf aufgestellte Verkehrszeichen