Wird mein neuer Verdienst auf die Kündigungsentschädigung angerechnet?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ja, aber erst nach den ersten drei Monaten und immer nur für den jeweils gleichen Zeitraum. Rückblickend wird verglichen, was Sie sich erspart und was Sie anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient haben. Damit soll verhindert werden, dass Sie durch die Beendigung bereichert werden.
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 21.10.2020
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Zweck der - durch den Ausschluß der Anrechnung für die ersten drei Monate der Kündigungsentschädigung gemilderten - Anrechnungsvorschrift der § 1162 b ABGB und § 29 Abs 1 AngG ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer durch Festsetzung entsprechender Schadensanrechnungsvorschriften zu verhindern. Es liegt im Wesen dieser Bestimmungen, daß erst mit dem Ende des Zeitraumes, für den der Dienstnehmer infolge vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses seine vertragsmäßigen Ansprüche (in Form von Schadenersatzansprüchen!) behält, beurteilt werden kann, inwieweit tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, dh ob und inwieweit dieser Entschädigungsanspruch durch das, was sich der Dienstnehmer "infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat" gemindert oder fallweise sogar überhaupt aufgezehrt würde. Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (§ 48 ASGG).
Nur, wenn Sie es gerade deshalb verdient oder erspart haben, weil die Arbeit für den Arbeitgeber ausgefallen ist. Angerechnet wird also, was Sie mit dem frei gewordenen Teil Ihrer Arbeitskraft erworben haben oder erwerben hätten können. Für Gewinne, die Sie auch sonst erzielt hätten, gibt es keine Anrechnung.
günstig für Arbeitnehmer Sechsmonatsfrist nach Austritt oder Entlassung
Nur den Ersatz wegen der vorzeitigen Beendigung, also die Kündigungsentschädigung. Für Abfertigung, Urlaubsentgelt, laufendes Gehalt und schon vorher fällige Sonderzahlungen gilt diese kurze Frist nicht. Anteilige Sonderzahlungen für die Zeit nach der Beendigung gehören dagegen dazu.