Bekomme ich Urlaubsersatz zusätzlich zur Kündigungsentschädigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Urlaubsersatzleistung nach dem Tiroler G-VBG 2012 einer Assistenzkraft mit Ferien iSd § 110 Abs 2 Tiroler G-VBG 2012.OGH 9 ObA 5/23k, 23.03.2023
- Die Urlaubsersatzleistung bietet aber keinen Ersatz für eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelegene "fiktive" Urlaubszeit und erst recht keinen Ersatz für eine in der Entgelthöhe berücksichtigte, aber nicht verbrauchte "Freizeit".OGH 9 ObA 5/23k, 23.03.2023
- Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kläger ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.OGH 9 ObA 125/18z, 17.12.2018
- Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung.OGH 9 ObA 125/18z, 17.12.2018
- Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist.OGH 8 ObS 5/13p, 30.08.2013
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung.OGH 8 ObS 5/13p, 30.08.2013
- Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs.OGH 8 ObA 23/09d, 29.09.2009
- Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar.OGH 8 ObS 4/07g, 22.02.2007
- Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.OGH 9 ObA 94/94, 08.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028685 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 5/23k, 23.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 92/20z, 21.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/18b, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 125/18z, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht doppelt. Machen Sie als Teil der Kündigungsentschädigung eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub geltend, müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, der Ihnen für dieselbe Zeit beim neuen Dienstgeber zusteht. Sonst wären Sie für denselben Zeitraum doppelt abgegolten.
Ja, wenn Ihnen im neuen Arbeitsverhältnis ein gleich hoher Urlaubsanspruch zusteht; dann fällt die Urlaubsentschädigung zur Gänze weg. Daran ändert es nichts, dass der neue Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten entsteht oder dass Sie früher mehr verdient haben.