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Verfällt mein Urlaub, wenn ich lange krank bin?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Können Sie wegen eines langen Krankenstandes keinen Urlaub nehmen, verjährt Ihr Urlaubsanspruch nicht wie sonst. Während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt. Endet Ihr Dienstverhältnis im Krankenstand, steht Ihnen die Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes offenen Urlaub zu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Ist der Arbeitnehmer infolge übermäßig langen Krankenstandes gehindert, auf Urlaub zu gehen, verjährt sein Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs 5 1. Satz UrlG; während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

UrlG §4 Abs5

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kein neuer Entgeltanspruch nach Dienstende

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

günstig für Arbeitgeber Verjährung des Urlaubsanspruchs

Ihr Urlaubsanspruch entsteht mit dem Urlaubsjahr. Vom Entstehen bis zum Ende der Verjährungsfrist stehen Ihnen insgesamt drei Jahre zur Verfügung, um ihn geltend zu machen. Danach ist der Anspruch verjährt.

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