Verfällt mein Urlaub, wenn ich lange krank bin?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass ein Teil der Urlaubsansprüche nicht strittig war, ändert am rechtlichen Interesse des Klägers auf Feststellung der (von der Beklagten bestrittenen) Gesamthöhe des offenen Anspruchs auf Urlaubskonsumation nichts.OGH 9 ObA 117/08h, 24.02.2009
- Hier: Der Kläger begehrt eindeutig die Feststellung, dass ihm aus einem bestimmten Dienstverhältnis ein Anspruch auf Urlaubskonsumation in einer bestimmten Höhe zustehe. Damit macht er ein Recht geltend, welches von der Beklagten bestritten wird. Vergleichbare Feststellungsansprüche wurden daher in der Vergangenheit (implizit zuletzt: 9 ObA 39/07m) als für eine Feststellungsklage ausreichend und zulässig angesehen.OGH 9 ObA 134/07g, 28.11.2007
- Kann ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 f) seit Beginn des Krankenstands gehemmt.OGH 9 ObA 39/07m, 09.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 32/24g, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrlG §4 Abs5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Ihr Urlaubsanspruch entsteht mit dem Urlaubsjahr. Vom Entstehen bis zum Ende der Verjährungsfrist stehen Ihnen insgesamt drei Jahre zur Verfügung, um ihn geltend zu machen. Danach ist der Anspruch verjährt.