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Gilt das Wettbewerbsrecht auch für einen Verein ohne Gewinn?

günstig für Mitbewerber betrifft Vereine, Unternehmer, Freiberufler, Mitbewerber
Ja. Zum geschäftlichen Verkehr zählt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Eine Gewinnabsicht ist nicht nötig; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit. Auch wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 26.

Genannte Normen

UWG §1 C3

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