Gilt das Wettbewerbsrecht auch für einen Verein ohne Gewinn?
günstig für Mitbewerber betrifft Vereine, Unternehmer, Freiberufler, Mitbewerber
Ja. Zum geschäftlichen Verkehr zählt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Eine Gewinnabsicht ist nicht nötig; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit. Auch wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch ein ehemaliger Rechtsanwalt, der unter Verwendung seiner früheren Berufsbezeichnung – mit oder ohne Zusatz „em“ – nach außen als Parteienvertreter zur Verfolgung finanzieller, zivil- und verwaltungsrechtlicher Interessen von mit ihm befreundeten Personen auftritt, ohne dafür ein Honorar zu verlangen, handelt im geschäftlichen Verkehr.OGH 4 Ob 197/22g, 22.11.2022
- Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben.OGH 4 Ob 247/14y, 11.08.2015
- Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten).OGH 4 Ob 205/06k, 21.11.2006
- Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln.OGH 4 Ob 25/02h, 09.04.2002
- Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts.OGH 4 Ob 2228/96t, 01.10.1996
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Tourismusverband.OGH 4 Ob 2065/96x, 30.04.1996
- Cliniclowns.OGH 4 Ob 2007/96t, 16.04.1996
- Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr.OGH 4 Ob 2007/96t, 16.04.1996
- Anstaltsapotheke.OGH 4 Ob 2008/96i, 26.03.1996
- Daß das Bereitstellen von Saatgut für diejenigen Landwirte, die Vereinsmitglieder sind, wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt auf der Hand.OGH 4 Ob 120/93, 12.10.1993
- Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz.OGH 4 Ob 82/93, 13.07.1993
- Schon die Tatsache, daß ein Verein zur Förderung der Belange seiner Mitglieder mit diesen oder mit Dritten fortgesetzt in Verbindung tritt, reicht aus, um eine Betätigung im geschäftlichen Verkehr im vorliegenden Fall bejahen zu können.OGH 4 Ob 28/90, 27.02.1990
- Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen.OGH 4 Ob 38/89, 18.04.1989
- Hierzu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt.OGH 4 Ob 24/88, 14.06.1988
- Ankündigung von "Weihnachtsschiwochen" im Werbeflugblatt einer "Ferienschule", welche keine Bewilligung nach § 1 oö SchischulG besitzt.OGH 4 Ob 347/79, 29.05.1979
- Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs).OGH 4 Ob 336/78, 04.07.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 4 Ob 102/20h, 11.08.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 C3
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