OGH 4 Ob 102/20h
Worum es ging: Muss ich einen Vertrag abschließen, wenn jemand das will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung hat und diese Stellung durch die Verweigerung des Vertrags sittenwidrig ausnützt, muss es den Vertrag dennoch abschließen. Die Ablehnung ist dann nicht zulässig.
Ob eine Klausel unangemessen ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt, und zwar mit einer umfassenden Abwägung der Interessen. Bei einer Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob ihre Höhe jenem Schaden entspricht, der bei einem solchen Verstoß üblicherweise entsteht. Ist der Schaden geringer oder gar keiner entstanden, kann das Gericht die Strafe herabsetzen.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Ja. Zum geschäftlichen Verkehr zählt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Eine Gewinnabsicht ist nicht nötig; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit. Auch wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen.
Nein, in der Regel nicht. Wer dem Kunden eines Mitbewerbers hilft, einen Vertrag abzuschütteln, obwohl erhebliche Gründe für dessen Gültigkeit sprechen, verstößt gegen den geschäftlichen Anstand. Anders ist es nur, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellt. Dass der Kunde bereits entschlossen war, entlastet nicht.
Ja, wenn Sie sich an im Wesentlichen denselben Kundenkreis wenden. Es reicht, wenn das nur für einen Teil Ihres Geschäfts zutrifft; die Betriebe müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen. Auch austauschbare Waren oder Leistungen können ein solches Verhältnis begründen.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Es kommt darauf an, was die öffentliche Stelle tut. Handelt sie hoheitlich, ist sie dem Lauterkeits- und Kartellrecht entzogen; tritt sie dagegen privatrechtlich und unternehmerisch am Markt auf, ist sie daran gebunden. Daneben gibt es privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischen Charakter, das keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ist.
Nein. Wirft ein Unternehmen dem Mitbewerber vor, gegen eine vertragliche Regelung verstoßen zu haben, kommt es darauf an, ob diese Regelung gültig ist. Ist sie sittenwidrig oder grob benachteiligend und damit nichtig, liegt in ihrer Missachtung keine unlautere Täuschung.
Ja. Wird Ihnen im Wettbewerbsprozess vorgeworfen, gegen eine Vertragsklausel verstoßen zu haben, dürfen Sie einwenden, dass diese Klausel nichtig ist. Im Anlassfall ging es um den Ausschluss der Vertretung beim Vertragsabschluss im Internet.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.04.2019, 68 Cg 16/19p-4
- Oberlandesgericht Wien, 28.04.2020, 1 R 76/19g-9
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Geschäftszahl
4Ob102/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schanda und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 72.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen Pkt I.2. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2020, GZ 1 R 76/19g-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. April 2019, GZ 68 Cg 16/19p-4, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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