Gilt das Mietrecht auch für Räume eines Vereins?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins oder für Schulzwecke angesehen werden.OGH 10 Ob 1/12p, 24.07.2012
- Hier: Religiöser Verein.OGH 1 Ob 196/01g, 22.10.2001
- Soweit eine Vereinstätigkeit vorliegt, bedarf es nicht des weiteren in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriteriums, daß die im Bestandgegenstand auszuübende Tätigkeit humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken diente.OGH 6 Ob 592/86, 12.06.1986
- Gilt auch für § 1 Abs 1 MRG.OGH 7 Ob 502/86, 16.01.1986
- Nur wenn das Grundstück ausschließlich privater Verwendung zugeführt werden soll, läge keine Geschäftsraummiete vor.OGH 3 Ob 576/84, 30.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 125/17m, 24.08.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
MG §1 Abs1 A1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.
Es kommt darauf an, was nach der Verkehrsauffassung überwiegt. Halten sich Wohnzweck und Geschäftszweck die Waage, ist der Geschäftszweck maßgebend.