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Wettbewerb

417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Warenvorrat bei beworbenen Angeboten · günstig für Konsument

Ja. Wird eine Ware beworben, erwarten Kunden, dass sie für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge da ist, um die übliche und zu erwartende Nachfrage zu decken. Ist sie das nicht, werden die Kunden über den Vorrat irregeführt und dazu verleitet, andere vorrätige Waren zu kaufen.

Wissen aus dem alten Arbeitsverhältnis · günstig für Arbeitnehmer

Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.

Maßstab bei der Wiederholungsgefahr · günstig für Kläger

Bei der Prüfung, ob eine Wiederholung droht, wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt die ernste Besorgnis, dass es zu weiteren Eingriffen in Ihre Rechte kommt.

Auslegung mehrdeutiger Werbung · günstig für Konsument

Welchen Eindruck eine Ankündigung beim durchschnittlichen Leser hinterlässt, beurteilt das Gericht nach objektiven Maßstäben. Maßgeblich ist der Eindruck bei auch nur flüchtigem Lesen. Ist die Aussage mehrdeutig, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

Entstehen des Urheberrechts am fertigen Werk · günstig für Urheber

Das Urheberrecht entsteht erst, wenn das Werk fertig ist, also wenn Ihre Gestaltung für andere zur Gänze wahrnehmbar geworden ist. Erst dann stehen Ihnen die ausschließlichen Rechte an der Verwertung zu. Eine Eintragung oder Registrierung brauchen Sie dafür nicht.

Kundengewinnung und Behinderungswettbewerb · günstig für Mitbewerber

Nein. Jeder Wettbewerb beeinträchtigt den Mitbewerber; in seinen Kundenkreis einzudringen ist gerade der Sinn des Wettbewerbs. Wer durch Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung überzeugt, handelt daher nicht unlauter. Unzulässig wird es erst, wenn der freie Entschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschaltet wird.

Herabsetzung eines Mitbewerbers · günstig für Herabgesetzter

Nein. Geht es weder um eine weltanschauliche Auseinandersetzung noch um sachliche Kritik, sondern um Äußerungen, die Sie als unmittelbaren Mitbewerber pauschal herabsetzen und Ihren Kredit schädigen, wird stets ein strenger Maßstab angelegt.

Verstoß trotz verbreiteter Praxis · günstig für Mitbewerber

Ein Verstoß gegen eine zwingende Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, bleibt unlauter, auch wenn sich viele oder sogar die meisten Mitbewerber nicht daran halten. Wer sie missachtet, verschafft sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber jenen, die sich an die Regel halten.

Haftung des Unternehmers für Angestellte · günstig für Mitbewerber

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen irreführender Angaben seiner Angestellten auf Unterlassung geklagt werden. Es kommt nicht darauf an, ob er von deren Verhalten wusste.

Werbung mit Umweltschutzbegriffen · günstig für Konsument

Werbung mit Umweltschutzbegriffen wird ähnlich streng beurteilt wie Werbung mit der Gesundheit. Ob sie zur Irreführung geeignet ist, ist nach einem strengen Maßstab zu prüfen.

Kundenliste als Geschäftsgeheimnis · günstig für Unternehmer

Ja, das ist möglich. Kundenlisten können Geschäftsgeheimnisse sein und sind dann auch als solche geschützt.

Betriebsgeheimnisse nach Dienstende · günstig für Arbeitgeber

Nein. Wer Betriebsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers verwertet, haftet dafür auch nach dem Austritt aus dem Dienstverhältnis. Das Ende der Beschäftigung beendet diese Verantwortung nicht.

Mehrdeutige Werbeaussagen · günstig für Konsument

Wer wirbt, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit nicht bewusst war. Es genügt, dass ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Personen die Angabe missversteht und sie dadurch als unrichtig erscheint.

Gesamteindruck einer Werbeankündigung · günstig für Konsument

Es kommt auf den Eindruck an, der sich beim flüchtigen Lesen für einen durchschnittlichen Interessenten ergibt, und auf den Gesamteindruck der Mitteilung. Eine Angabe kann daher als unrichtig gelten, obwohl sie sachlich richtig ist, nämlich dann, wenn ihr etwas Unwahres entnommen werden kann.

Werbung im Kundenkreis des Konkurrenten · günstig für Mitbewerber

Ja. Niemand hat einen Anspruch darauf, seine Marktposition zu behalten; in fremde Kundenkreise einzudringen gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Unzulässig wird eine Maßnahme erst durch die Art und Weise, wie sie den Mitbewerber beeinträchtigt.

Planmäßiges Abwerben von Kunden · günstig für Mitbewerber

Ja. Der Geschäftsumfang lässt sich gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern; deshalb gehört es zum Wettbewerb, in fremde Kundenkreise einzudringen, und das attraktivere Angebot soll sich durchsetzen. Auch zielbewusstes und systematisches Abwerben ist für sich allein noch nicht unzulässig.

Grenze beim Ausspannen von Kunden · günstig für Geschädigter

Unzulässig wird es erst, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Wettbewerb verfälschen. Dazu zählen das Anschwärzen von Mitbewerbern, irreführende Praktiken, mit denen Kunden getäuscht werden, und herabsetzende vergleichende Werbung.

Blickfangwerbung und Irreführung · günstig für Konsument

Nein. Wird in einer Gesamtankündigung eine Angabe gegenüber den übrigen besonders herausgestellt, spricht man von einem Blickfang. Diese Angabe darf schon für sich allein genommen nicht zur Irreführung geeignet sein. Werden zwei Zeichen verwendet, darf sie auch nicht zur Verwechslung führen.

Blickfang in der Werbung · günstig für Konsument

Der Gesamteindruck einer Werbung kann schon durch einen besonders hervorgehobenen Teil geprägt sein. Dieser Blickfang darf für sich allein nicht irreführen. Fehlt eine klarstellende Erklärung oder steht sie nicht in der üblichen Form, etwa nur in wesentlich kleinerer Schrift, ist die Werbung irreführend.

Irreführende Werbung mit Tradition · günstig für Konsument

Nein. Wer eine langjährige Tradition nur vortäuscht, führt das Publikum in die Irre. Aus dem Alter eines Unternehmens schließen Kunden auf Erfahrung, wirtschaftliche Kraft, Qualität, Zuverlässigkeit und Wertschätzung, die ein jüngeres Unternehmen in der Regel nicht vorweisen kann.

Eingetragener Firmenname und Kennzeichenrecht · günstig für Zeicheninhaber

Nein. Auch wenn Ihr Firmenname den firmenrechtlichen Vorschriften entspricht und eingetragen ist, kann seine Verwendung das Kennzeichenrecht eines anderen verletzen.

Haftung für geschäftsschädigende Behauptungen · günstig für Verletzter

Wer herabsetzende Tatsachen über ein Unternehmen behauptet oder verbreitet, schuldet Schadenersatz, wenn er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Er muss außerdem beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Deshalb kann auch haften, wer die Behauptung für wahr gehalten hat.

Beweislast bei herabsetzenden Behauptungen · günstig für Verletzter

Wer über ein Unternehmen herabsetzende Tatsachen verbreitet, schuldet Schadenersatz, sofern er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Auch für sein fehlendes Verschulden ist er beweispflichtig. Guter Glaube schützt ihn daher nicht in jedem Fall.

Weitergeben fremder Behauptungen · günstig für Betroffener

Auch wer eine Behauptung nur weitergibt, die von jemand anderem stammt, verbreitet sie. Sie können sich also nicht darauf berufen, die Aussage nicht selbst aufgestellt zu haben.

Fahrlässigkeit bei irreführender Werbung · günstig für Geschädigter

Für die Haftung wegen irreführender Werbung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt außer Acht lässt, die allgemein oder von seiner Berufsgruppe verlangt wird. Das ist schon dann der Fall, wenn mit einer Rechtsverletzung nicht bloß entfernt zu rechnen war.

Abwerben fremder Kunden · günstig für Abwerbender

Ja. Kunden eines Mitbewerbers abzuwerben ist für sich allein erlaubt, auch wenn es zielbewusst und planmäßig geschieht. Unzulässig wird es erst durch besondere Umstände, etwa wenn Kundenlisten auf unlautere Weise beschafft, Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses abgeworben oder Mitbewerber schlechtgemacht werden oder es nur darum geht, den anderen zu schädigen.

Aufklärender Hinweis in der Werbung · günstig für Konsument

Wer mit einer mehrdeutigen Aussage wirbt, kann die Täuschung nur durch einen Hinweis verhindern, den Sie als Kunde auch wirklich bemerken. Der Hinweis muss dafür in der Regel gleich auffällig sein wie die Werbeaussage selbst. Er muss nicht dieselbe Schriftgröße haben, aber Sie müssen ihn sehen, wenn Sie die Werbung sehen.

Fremde Werke im Internet · günstig für Urheber

Nicht ohne Erlaubnis. Wer einen Text, ein Lichtbild oder einen Film ohne Zustimmung so ins Internet stellt, dass andere ihn abrufen können, greift in das Recht des Urhebers ein. Das gilt auch für ein Bild, das Sie in einer geschlossenen Gruppe eines sozialen Netzwerks posten.

Irreführung durch unvollständige Angaben · günstig für Konsument

Auch Angaben, die für sich genommen richtig sind, können unzulässig sein. Werden wesentliche Umstände verschwiegen und entsteht dadurch ein falscher Gesamteindruck, ist die Werbung irreführend, wenn sie geeignet ist, das Publikum bei der Kaufentscheidung erheblich in die Irre zu führen.

Bildzitat in der Berichterstattung · günstig für Urheber

Ein fremdes Bild darf nur dann als Zitat veröffentlicht werden, wenn es im Bericht eine Zitat- und Belegfunktion hat. Dient es bloß dazu, die Berichterstattung zu illustrieren und die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken, ist die Veröffentlichung nicht zulässig.