Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Wird eine Ware beworben, erwarten Kunden, dass sie für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge da ist, um die übliche und zu erwartende Nachfrage zu decken. Ist sie das nicht, werden die Kunden über den Vorrat irregeführt und dazu verleitet, andere vorrätige Waren zu kaufen.
Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.
Bei der Prüfung, ob eine Wiederholung droht, wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt die ernste Besorgnis, dass es zu weiteren Eingriffen in Ihre Rechte kommt.
Welchen Eindruck eine Ankündigung beim durchschnittlichen Leser hinterlässt, beurteilt das Gericht nach objektiven Maßstäben. Maßgeblich ist der Eindruck bei auch nur flüchtigem Lesen. Ist die Aussage mehrdeutig, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
Das Urheberrecht entsteht erst, wenn das Werk fertig ist, also wenn Ihre Gestaltung für andere zur Gänze wahrnehmbar geworden ist. Erst dann stehen Ihnen die ausschließlichen Rechte an der Verwertung zu. Eine Eintragung oder Registrierung brauchen Sie dafür nicht.
Nein. Jeder Wettbewerb beeinträchtigt den Mitbewerber; in seinen Kundenkreis einzudringen ist gerade der Sinn des Wettbewerbs. Wer durch Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung überzeugt, handelt daher nicht unlauter. Unzulässig wird es erst, wenn der freie Entschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschaltet wird.
Nein. Geht es weder um eine weltanschauliche Auseinandersetzung noch um sachliche Kritik, sondern um Äußerungen, die Sie als unmittelbaren Mitbewerber pauschal herabsetzen und Ihren Kredit schädigen, wird stets ein strenger Maßstab angelegt.
Ein Verstoß gegen eine zwingende Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, bleibt unlauter, auch wenn sich viele oder sogar die meisten Mitbewerber nicht daran halten. Wer sie missachtet, verschafft sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber jenen, die sich an die Regel halten.
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen irreführender Angaben seiner Angestellten auf Unterlassung geklagt werden. Es kommt nicht darauf an, ob er von deren Verhalten wusste.
Werbung mit Umweltschutzbegriffen wird ähnlich streng beurteilt wie Werbung mit der Gesundheit. Ob sie zur Irreführung geeignet ist, ist nach einem strengen Maßstab zu prüfen.
Ja, das ist möglich. Kundenlisten können Geschäftsgeheimnisse sein und sind dann auch als solche geschützt.
Nein. Wer Betriebsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers verwertet, haftet dafür auch nach dem Austritt aus dem Dienstverhältnis. Das Ende der Beschäftigung beendet diese Verantwortung nicht.
Wer wirbt, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit nicht bewusst war. Es genügt, dass ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Personen die Angabe missversteht und sie dadurch als unrichtig erscheint.
Es kommt auf den Eindruck an, der sich beim flüchtigen Lesen für einen durchschnittlichen Interessenten ergibt, und auf den Gesamteindruck der Mitteilung. Eine Angabe kann daher als unrichtig gelten, obwohl sie sachlich richtig ist, nämlich dann, wenn ihr etwas Unwahres entnommen werden kann.
Ja. Niemand hat einen Anspruch darauf, seine Marktposition zu behalten; in fremde Kundenkreise einzudringen gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Unzulässig wird eine Maßnahme erst durch die Art und Weise, wie sie den Mitbewerber beeinträchtigt.
Ja. Der Geschäftsumfang lässt sich gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern; deshalb gehört es zum Wettbewerb, in fremde Kundenkreise einzudringen, und das attraktivere Angebot soll sich durchsetzen. Auch zielbewusstes und systematisches Abwerben ist für sich allein noch nicht unzulässig.
Unzulässig wird es erst, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Wettbewerb verfälschen. Dazu zählen das Anschwärzen von Mitbewerbern, irreführende Praktiken, mit denen Kunden getäuscht werden, und herabsetzende vergleichende Werbung.
Nein. Wird in einer Gesamtankündigung eine Angabe gegenüber den übrigen besonders herausgestellt, spricht man von einem Blickfang. Diese Angabe darf schon für sich allein genommen nicht zur Irreführung geeignet sein. Werden zwei Zeichen verwendet, darf sie auch nicht zur Verwechslung führen.
Der Gesamteindruck einer Werbung kann schon durch einen besonders hervorgehobenen Teil geprägt sein. Dieser Blickfang darf für sich allein nicht irreführen. Fehlt eine klarstellende Erklärung oder steht sie nicht in der üblichen Form, etwa nur in wesentlich kleinerer Schrift, ist die Werbung irreführend.
Nein. Wer eine langjährige Tradition nur vortäuscht, führt das Publikum in die Irre. Aus dem Alter eines Unternehmens schließen Kunden auf Erfahrung, wirtschaftliche Kraft, Qualität, Zuverlässigkeit und Wertschätzung, die ein jüngeres Unternehmen in der Regel nicht vorweisen kann.
Nein. Auch wenn Ihr Firmenname den firmenrechtlichen Vorschriften entspricht und eingetragen ist, kann seine Verwendung das Kennzeichenrecht eines anderen verletzen.
Wer herabsetzende Tatsachen über ein Unternehmen behauptet oder verbreitet, schuldet Schadenersatz, wenn er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Er muss außerdem beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Deshalb kann auch haften, wer die Behauptung für wahr gehalten hat.
Wer über ein Unternehmen herabsetzende Tatsachen verbreitet, schuldet Schadenersatz, sofern er ihre Wahrheit nicht beweisen kann. Auch für sein fehlendes Verschulden ist er beweispflichtig. Guter Glaube schützt ihn daher nicht in jedem Fall.
Auch wer eine Behauptung nur weitergibt, die von jemand anderem stammt, verbreitet sie. Sie können sich also nicht darauf berufen, die Aussage nicht selbst aufgestellt zu haben.
Für die Haftung wegen irreführender Werbung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt außer Acht lässt, die allgemein oder von seiner Berufsgruppe verlangt wird. Das ist schon dann der Fall, wenn mit einer Rechtsverletzung nicht bloß entfernt zu rechnen war.
Ja. Kunden eines Mitbewerbers abzuwerben ist für sich allein erlaubt, auch wenn es zielbewusst und planmäßig geschieht. Unzulässig wird es erst durch besondere Umstände, etwa wenn Kundenlisten auf unlautere Weise beschafft, Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses abgeworben oder Mitbewerber schlechtgemacht werden oder es nur darum geht, den anderen zu schädigen.
Wer mit einer mehrdeutigen Aussage wirbt, kann die Täuschung nur durch einen Hinweis verhindern, den Sie als Kunde auch wirklich bemerken. Der Hinweis muss dafür in der Regel gleich auffällig sein wie die Werbeaussage selbst. Er muss nicht dieselbe Schriftgröße haben, aber Sie müssen ihn sehen, wenn Sie die Werbung sehen.
Nicht ohne Erlaubnis. Wer einen Text, ein Lichtbild oder einen Film ohne Zustimmung so ins Internet stellt, dass andere ihn abrufen können, greift in das Recht des Urhebers ein. Das gilt auch für ein Bild, das Sie in einer geschlossenen Gruppe eines sozialen Netzwerks posten.
Auch Angaben, die für sich genommen richtig sind, können unzulässig sein. Werden wesentliche Umstände verschwiegen und entsteht dadurch ein falscher Gesamteindruck, ist die Werbung irreführend, wenn sie geeignet ist, das Publikum bei der Kaufentscheidung erheblich in die Irre zu führen.
Ein fremdes Bild darf nur dann als Zitat veröffentlicht werden, wenn es im Bericht eine Zitat- und Belegfunktion hat. Dient es bloß dazu, die Berichterstattung zu illustrieren und die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken, ist die Veröffentlichung nicht zulässig.