Darf ich Wiesen und Schluchten mitten im Wald betreten?
günstig für Grundeigentümer betrifft Wanderer, Erholungssuchende, Grundeigentümer, Waldbesitzer
Nein. Das Recht, Wald zu betreten, gilt nur für Flächen, die rechtlich als Wald gelten. Flächen mit anderer rechtlicher Zuordnung, etwa Waldwiesen, sind nicht erfasst, auch wenn sie ringsum von Wald umschlossen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Das Betretungsrecht erstreckt sich nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung wie etwa Waldwiesen, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schlucht.OGH 1 Ob 56/03x, 10.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 80/17s, 18.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ForstG 1975 §33 Abs1
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