Kann ich ein Wegerecht im Wald durch jahrelanges Gehen erwerben?
günstig für Wegbenützer betrifft Waldeigentümer, Wanderer, Anrainer, Jäger
Ja, grundsätzlich schon. Bloßes Spazierengehen zur Erholung genügt aber nicht, weil Ihnen das Forstgesetz das ohnehin erlaubt. Erst wenn Sie einen sichtbar dafür bestehenden Weg regelmäßig als Verbindung benützen, geht das darüber hinaus und kann zu einem Wegerecht führen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.05.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem Ersitzungsverbot - wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten - nicht erfasst. Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus; für die Nutzung eines Weges sind Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen.OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 Ob 59/23d, 17.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
ForstG 1975 §33 Abs5
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