OGH 7 Ob 80/17s
Worum es ging: Kann ich jemanden belangen, wenn andere mein Grundstück stören?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.
Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.
Nein. Das Recht, Wald zu betreten, gilt nur für Flächen, die rechtlich als Wald gelten. Flächen mit anderer rechtlicher Zuordnung, etwa Waldwiesen, sind nicht erfasst, auch wenn sie ringsum von Wald umschlossen sind.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Erfährt der Betreiber einer Onlineplattform, dass eine dort von Dritten veröffentlichte Information in der beabsichtigten Weise nicht mehr rechtmäßig genutzt werden kann, und lässt er sie trotzdem stehen, obwohl eine Richtigstellung leicht möglich wäre und die Nutzer Aktualität erwarten, wird er selbst zum mittelbaren Störer. Sie können dann auch von ihm verlangen, dass er den Eingriff beseitigt und künftig unterlässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, 21.10.2016, 1 C 238/16a-8
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 06.02.2017, 1 R 254/16w-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ZPO Art. 41 ZPO § 50
Entscheidungstext
85 Absätze, 26.479 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Geschäftszahl
7Ob80/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. P* H*, 2. S* S*, 3. Ing. G* N*, und 4. B* K*, alle vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei u* gmbH, *, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 6. Februar 2017, GZ 1 R 254/16w-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 21. Oktober 2016, GZ 1 C 238/16a-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
I.: „Die beklagte Partei ist schuldig,
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