Ersitze ich ein Wegerecht, wenn ich Verwandte besuche?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegbenützer
Nein. Wer über ein fremdes Grundstück geht, um den Eigentümer zu besuchen oder ein Geschäft mit ihm abzuschließen oder auszuführen, nimmt damit kein eigenes Recht auf den Weg in Anspruch. Es kommt darauf an, ob Sie der Sache nach ein Gehrecht ausgeübt haben, nicht darauf, ob der Eigentümer es aus verwandtschaftlicher Rücksicht geduldet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 14.11.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2004)
Die Benützung eines Weges aufgrund von verwandtschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Beziehungen schließt den für das Vorliegen von Besitz notwendigen Besitzwillen aus. Wer über das Grundstück geht, um den Eigentümer des Grundstücks zu besuchen, mit ihm ein Rechtsgeschäft abzuschließen oder das Rechtsgeschäft auszuführen, nimmt damit kein Recht auf Benützung des Weges in Anspruch.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt nicht darauf an, ob der belastete Grundstückseigentümer die Benützung eines Weges aus verwandtschaftlicher Rücksicht gebilligt hat oder nicht. Vielmehr ist maßgebend, ob der Besitzer dem Inhalt nach ein Gehrecht ausgeübt hat.OGH 8 Ob 51/12a, 30.05.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 54/17i, 14.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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