Wird der Schädiger frei, weil meine Versicherung gezahlt hat?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Schädiger, Geschädigte
Zahlt die Versicherung, sollen dadurch nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Pflichten frei werden. Dritte, die nach der Sachlage den Schaden zu tragen haben, sollen daraus keinen Vorteil ziehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Sinn der Bestimmungen des § 67 VersVG besteht darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet sind, begünstigt werden sollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Grundsatz erfährt keine Einschränkung dadurch, daß die Leistung des Versicherers auf einer Haftpflichtversicherung für einen minderjährigen Schädiger beruht, dessen Haftung durch § 1310 ABGB beschränkt ist.OGH 7 Ob 4/92, 05.03.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 101/91, 29.05.1991
- Der Arbeitnehmer als Lenker steht außerhalb des Kaskoversicherungsverhältnisses; er ist Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG und ihm gegenüber besteht schon mangels einer Leistungspflicht oder Deckungspflicht auch keine "Leistungsfreiheit" im Sinne des § 6 VersVG.OGH 9 ObA 101/91, 29.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 200/24h, 23.09.2025, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
VersVG §67
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