Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 200/24h
Worum es ging: Ist eine beruhigende Aussage schon ein Verzicht auf Kündigung?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Auch eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften hilft Ihnen nicht, wenn Ihnen beim Erwerb bekannt war, dass diese Zusicherung nicht stimmt. In diesem Fall entsteht keine Gewährleistungspflicht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Zahlt die Versicherung, sollen dadurch nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Pflichten frei werden. Dritte, die nach der Sachlage den Schaden zu tragen haben, sollen daraus keinen Vorteil ziehen.
Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.
Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.
Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 29.02.2024, 20 C 100/22g-53
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 22.08.2024, 1 R 139/24x-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 928 ABGB § 929 ABGB § 933a WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 37 ZPO § 112 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 14.840 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
5Ob200/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J*, vertreten durch die Wutte-Lang Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei MMag. M*, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 2.251 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. August 2024, GZ 1 R 139/24x-59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29. Februar 2024, GZ 20 C 100/22g-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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