Verliere ich den Neuwert, wenn sich der Wiederaufbau verzögert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht.OGH 7 Ob 120/19a, 18.09.2019
- Hier: Art 6 BEFLS.OGH 7 Ob 88/12k, 28.06.2012
- Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird.OGH 7 Ob 262/07s, 12.12.2007
- Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I.OGH 7 Ob 153/06k, 31.01.2007
- Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) WiederherstellungsklauselOGH 7 Ob 67/06p, 26.04.2006
- Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient.OGH 7 Ob 67/06p, 26.04.2006
- Hier: Art 6.5 ABH.OGH 7 Ob 262/05p, 28.11.2005
- Hier: Art 10 AStB 1998.OGH 7 Ob 65/05t, 20.04.2005
- Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen.OGH 7 Ob 169/03h, 05.08.2003
- Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993.OGH 7 Ob 169/03h, 05.08.2003
- Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen.OGH 7 Ob 103/01z, 17.05.2001
- Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht.OGH 7 Ob 103/01z, 17.05.2001
- Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung.OGH 7 Ob 375/98t, 23.02.1999
- Die Wiederherstellungsklausel enthält keine verhüllte Obliegenheit.OGH 7 Ob 375/98t, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 70/26h, 24.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABS Art13 Abs1; ABS Art25 Abs2; BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6; Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV; VersVG §97; AFB 1984 Art5 Abs2; AStG 1998 Art10; ABH 2005 Art6.5; ABH 2010 Art6.5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, eine bloße Absichtserklärung reicht in der Regel nicht. Der Anspruch auf den Betrag über dem Zeitwert entsteht schon, wenn die Verwendung des Geldes für die Wiederherstellung sichergestellt ist; Sie müssen also nicht erst bezahlt haben. Wann die Verwendung gesichert ist, wird nach Treu und Glauben beurteilt.
Ob der Wiederaufbau gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen Ihres Falls ab. Eine hundertprozentige Sicherheit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn nach Ihren Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel bleiben, dass Sie tatsächlich wieder aufbauen.