Zahlt die Versicherung den Neuwert auch ohne Wiederaufbau?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus dem Zweck von Wiederherstellungsklauseln folgt, dass ihnen das Erfordernis der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit inhärent ist.OGH 7 Ob 70/26h, 24.06.2026
- Hier: Art 19 ABL 2014.OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024
- Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften.OGH 7 Ob 162/22g, 23.11.2022
- Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht.OGH 7 Ob 120/19a, 18.09.2019
- Auf ein Verschulden der Klägerin an der unterbliebenen Wiederherstellung kommt es nicht an.OGH 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art 9 AFBOGH 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
- Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt nach ständiger Judikatur eine Risikobegrenzung dar.OGH 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
- Hier: Art 25 ABH 2004.OGH 7 Ob 227/12a, 18.02.2013
- Hier: Art 6 BEFLS.OGH 7 Ob 88/12k, 28.06.2012
- Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird.OGH 7 Ob 262/07s, 12.12.2007
- Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I.OGH 7 Ob 153/06k, 31.01.2007
- Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG); WiederherstellungsklauselOGH 7 Ob 67/06p, 26.04.2006
- Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient.OGH 7 Ob 67/06p, 26.04.2006
- Hier: Art 6.5 ABH.OGH 7 Ob 262/05p, 28.11.2005
- Hier: Art 10 AStB 1998.OGH 7 Ob 65/05t, 20.04.2005
- Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).OGH 7 Ob 169/03h, 05.08.2003
- Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993.OGH 7 Ob 169/03h, 05.08.2003
- Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht.OGH 7 Ob 103/01z, 17.05.2001
- Dies gilt nur für die Neuwertversicherung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert.OGH 7 Ob 8/01d, 18.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 7 Ob 70/26h, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ABH 2004 Art25; ABH 2010 Art6.5; ABS Art13 Abs1; AFB 1984 Art5 Abs2 lita; BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6; Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV; AEHB 2012 Art13; AFB Art9; E-ABH Art6; ABH 2005 Art6.5; ABH 2012 Art4; VersVG §97; Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem; Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob der Wiederaufbau gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen Ihres Falls ab. Eine hundertprozentige Sicherheit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn nach Ihren Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel bleiben, dass Sie tatsächlich wieder aufbauen.
Nein, eine bloße Absichtserklärung reicht in der Regel nicht. Der Anspruch auf den Betrag über dem Zeitwert entsteht schon, wenn die Verwendung des Geldes für die Wiederherstellung sichergestellt ist; Sie müssen also nicht erst bezahlt haben. Wann die Verwendung gesichert ist, wird nach Treu und Glauben beurteilt.