Zum Inhalt springen

Wann bekomme ich den Neuwert aus meiner Versicherung ausbezahlt?

betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Hauseigentümer
Bei einer strengen Klausel wird der Mehrbetrag aus der Neuwertversicherung erst fällig, wenn Sie wieder aufgebaut haben oder die Verwendung des Geldes dafür gesichert ist. Volle Sicherheit wird dabei nicht verlangt, es dürfen nur keine vernünftigen Zweifel bleiben. Entscheidend sind immer die Umstände Ihres Falls.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Genannte Normen

ABH 2010 Art6.5; AStB 1998 Art10

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Versicherung · Neuwert erst nach Wiederaufbau
Versicherung · Fälligkeit bei Wiederherstellungsklausel
Versicherung · Sicherstellung der Wiederherstellung
Versicherung · Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung
Versicherung · Wiederaufbau eines versicherten Gebäudes