Wann bekomme ich den Neuwert aus meiner Versicherung ausbezahlt?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Hauseigentümer
Bei einer strengen Klausel wird der Mehrbetrag aus der Neuwertversicherung erst fällig, wenn Sie wieder aufgebaut haben oder die Verwendung des Geldes dafür gesichert ist. Volle Sicherheit wird dabei nicht verlangt, es dürfen nur keine vernünftigen Zweifel bleiben. Entscheidend sind immer die Umstände Ihres Falls.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen.
Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 19 ABL 2014. Bloße Absichtserklärung, Bauplanung.OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024
- Hier: Kein Korrekturbedarf der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Wiederherstellung trotz des vom Kläger unterfertigten Bauvertrags nicht gesichert ist, da die tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen nicht feststehen.OGH 7 Ob 132/22w, 09.11.2022
- Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht.OGH 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
- Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden.OGH 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
- Hier: Art 25 ABH 2004.OGH 7 Ob 227/12a, 18.02.2013
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der 3-Jahres Frist erstmals Auftragsbestätigung vorlegte.OGH 7 Ob 65/05t, 20.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ABH 2010 Art6.5; AStB 1998 Art10
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