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Darf mein Vertrag zwischen Teilzeit und Vollzeit schwanken?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Nein. Ein unbefristeter Dienstvertrag als Vertragsbediensteter muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen; ein frei schwankendes Ausmaß widerspricht dem zwingenden Gesetz. Eine befristete Vereinbarung eines bestimmten Ausmaßes bleibt aber zulässig. Der Dienstgeber darf das vereinbarte Verhältnis nicht einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Ihren Lasten ändern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.01.2018 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Befristeter Dienstvertrag mit Verlängerungsklausel

Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.

günstig für Arbeitgeber Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags

Ja, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht. Hält die vereinbarte Frist oder der Termin die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, wird die Vereinbarung dadurch meist nicht unwirksam. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung treten dann dieselben Folgen ein wie bei einem unbefristeten Vertrag.

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