Darf mein Vertrag zwischen Teilzeit und Vollzeit schwanken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.01.2018 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung, dass eine befristet vereinbarte Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zulässig ist, erlaubt es nicht, das ursprüngliche dienstvertragliche Synallagma einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Lasten des Dienstnehmers ändern zu können.OGH 8 ObA 38/17x, 26.01.2018
- Hier: Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wobei zunächst eine Vollbeschäftigung für insgesamt rund drei Jahre befristet vereinbart wurde, wonach eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden folgen sollte.OGH 8 ObA 59/13d, 28.04.2014
- Dies steht aber einer befristeten Vereinbarung eines bestimmten Beschäftigungsausmaßes prinzipiell nicht entgegen.OGH 8 ObA 59/13d, 28.04.2014
- Hier: Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch § 45 Abs 2 VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen, ohne daß es im Belieben der Beklagten stünde, eine Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung zu wählen.OGH 9 ObA 282/98f, 23.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 38/17x, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 4 · Dienstvertrag
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.
Ja, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht. Hält die vereinbarte Frist oder der Termin die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, wird die Vereinbarung dadurch meist nicht unwirksam. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung treten dann dieselben Folgen ein wie bei einem unbefristeten Vertrag.