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Darf mein Dienstgeber mein vereinbartes Teilzeitausmaß einseitig ändern?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Landeslehrer, Arbeitnehmer, Dienstgeber
Nein. Nach dem älteren steiermärkischen Landeslehrergesetz darf der Dienstgeber ein vereinbartes Teilzeitausmaß nicht von sich aus ändern. Die neuere Fassung räumt ihm ein solches Recht ein, aber nur bei dauerhafter Änderung des Arbeitsumfangs; wer damit nicht einverstanden ist, kann begünstigt selbst kündigen.

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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 26.01.2018 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2018)

Das Stmk MLG 1991 räumt dem Dienstgeber kein Recht ein, ein vereinbartes Teilzeitbeschäftigungsausmaß einseitig zu ändern.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Stmk MLG 1991 §8 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Änderungsvorbehalt durch Jeweils-Klausel

Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.

günstig für Arbeitgeber Wiedereingliederungsteilzeit und Ende des Dienstverhältnisses

Vereinbaren Sie mit Ihrem Dienstgeber eine Teilzeit zur Wiedereingliederung nach einer langen Krankheit, verzichtet er damit nicht darauf, sich auf das Ende des Dienstverhältnisses nach einem Jahr Dienstverhinderung zu berufen. Werden Sie neuerlich krank, kann er das trotz dieser Vereinbarung geltend machen.

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