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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 38/17x

Worum es ging: Wann benachteiligt mich eine Vertragsklausel gröblich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Nicht, wenn das Ihrem Arbeitsvertrag widerspricht. Eine solche Versetzung verstößt gegen den Vertrag und ist grundsätzlich rechtswidrig; zulässig ist sie nur, wenn Sie ihr frei von Willensmängeln zugestimmt haben. Auch eine einseitige Änderung Ihres Beschäftigungsausmaßes braucht eine gesetzliche Grundlage oder einen ausdrücklichen Vorbehalt.

Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.

Nein. Ein unbefristeter Dienstvertrag als Vertragsbediensteter muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen; ein frei schwankendes Ausmaß widerspricht dem zwingenden Gesetz. Eine befristete Vereinbarung eines bestimmten Ausmaßes bleibt aber zulässig. Der Dienstgeber darf das vereinbarte Verhältnis nicht einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Ihren Lasten ändern.

Nein. Nach dem älteren steiermärkischen Landeslehrergesetz darf der Dienstgeber ein vereinbartes Teilzeitausmaß nicht von sich aus ändern. Die neuere Fassung räumt ihm ein solches Recht ein, aber nur bei dauerhafter Änderung des Arbeitsumfangs; wer damit nicht einverstanden ist, kann begünstigt selbst kündigen.

Nein. Für Vertragsbedienstete steirischer Gemeinden sieht das Gesetz keine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen vor. Ihr Dienstgeber kann solche Punkte also nicht ohne Ihre Zustimmung abändern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 VBG § 4 ZPO § 508a

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.893 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Geschäftszahl

8ObA38/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Mag. Susanne Haslinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag. E***** Z*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1.961,03 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2017, GZ 6 Ra 88/16g-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 156,54 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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