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Wann zahlt die Unfallversicherung wegen Alkohol nicht?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Unfallopfer, Versicherer
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des Art 3 III Z 7 AUVB erfordert zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB. Es muss sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muss die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

AUVB 1965 Art3 III Z7

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Alkohol und Aggression als Risikoausschluss

Nein. War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich dafür, dass jedes angemessene Verhalten wegfiel und der Versicherte ohne Anlass Unbeteiligte angriff, greift der Risikoausschluss der Bedingungen. Der Versicherungsschutz entfällt dann auch für einen Unfall, den der Versicherte unmittelbar danach auf der Flucht durch einen Stoß in den Rücken erleidet.

günstig für Versicherer Bewusstseinsstörung als Risikoausschluss

Die Bedingungen nehmen Unfälle vom Schutz aus, die Folge einer schon vorher bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, wenn diese eine rettende Reaktion nicht mehr zulässt. Beruht der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung durch einen Kreislaufkollaps, besteht daher kein Schutz, auch wenn die Bewusstlosigkeit nur kurz war. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

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