Muss ich der Versicherung Alkohol oder Müdigkeit melden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können. Dass er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang.OGH 7 Ob 150/13d, 02.10.2013
- Hier: Unrichtige Angaben hinsichtlich des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln.OGH 7 Ob 14/03i, 28.04.2003
- Hier: Art 9 Pkt 3.2 AKHB 1995.OGH 7 Ob 44/03a, 19.03.2003
- Hier: Art 5 Z 3.1 AFIB 1993.OGH 7 Ob 17/01b, 14.03.2001
- Dies schließt die Möglichkeit aus, dass der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt.OGH 7 Ob 4/95, 18.01.1995
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Und ihn insbesondere vor betrügerischen Machenschaften schützen.OGH 7 Ob 9/90, 08.03.1990
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen soll.OGH 7 Ob 28/81, 25.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABK 2002 Art7; AFIB 1993 Art5 Z3.1; AKHB Art8 Abs2; AKHB 1997 Art9.3.4; AKIB Art6 Abs2 Z2; VK 1995 Art7.3.2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, es kommt auf den Unfall an und nicht darauf, mit welcher Tätigkeit Sie rechnen mussten. Der Ausschluss greift, wenn sich der Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung ereignet hat, auch wenn diese durch Alkohol entstanden ist; dass sie mitursächlich war, genügt. Unbewiesen ist die Ursächlichkeit schon dann, wenn Sie den Unfall auch bei geringerer Alkoholisierung erlitten hätten.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.