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Muss der Alkohol den Unfall verursacht haben?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Unfallopfer, Versicherer
Ja, es kommt auf den Unfall an und nicht darauf, mit welcher Tätigkeit Sie rechnen mussten. Der Ausschluss greift, wenn sich der Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung ereignet hat, auch wenn diese durch Alkohol entstanden ist; dass sie mitursächlich war, genügt. Unbewiesen ist die Ursächlichkeit schon dann, wenn Sie den Unfall auch bei geringerer Alkoholisierung erlitten hätten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Der versicherungsrechtliche Haftungsausschluss der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Bewusstseins bezieht sich nicht darauf, mit welcher Tätigkeit der Versicherungsnehmer rechnen musste, sondern bloß darauf, dass ein Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung, sei sie auch durch Alkohol herbeigeführt worden eingetreten ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Aufklärung über Alkohol und Übermüdung

Ihre Aufklärungspflicht dient nicht nur der Klärung von Hergang, Verantwortung und Schadenshöhe. Sie umfasst auch alle Umstände, die für spätere Rückforderungen der Versicherung wichtig sein können. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Sie alkoholisiert oder übermüdet waren.

günstig für Versicherer Alkohol und Aggression als Risikoausschluss

Nein. War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich dafür, dass jedes angemessene Verhalten wegfiel und der Versicherte ohne Anlass Unbeteiligte angriff, greift der Risikoausschluss der Bedingungen. Der Versicherungsschutz entfällt dann auch für einen Unfall, den der Versicherte unmittelbar danach auf der Flucht durch einen Stoß in den Rücken erleidet.

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