Muss der Alkohol den Unfall verursacht haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 20.8 UB00 – Alkoholklausel; Bewusstseinsstörung bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille.OGH 7 Ob 171/20b, 21.10.2020
- Hier: Art 17 Z 9 AUVB 1995/SS300; Art 17 Z 9 AUVB 1988 idF 1994.OGH 7 Ob 2/06d, 25.01.2006
- Unbewiesen ist die Ursächlichkeit nicht nur dann, wenn der Versicherte den Unfall möglicherweise auch nüchtern, sondern schon dann, wenn er ihn möglicherweise auch bei geringerer (aber unterhalb der Bewusstseinstörung liegender) Alkoholisierung erlitten hätte.OGH 7 Ob 30/01i, 28.02.2001
- Hier: Art 17 Z 9 AUVB 1988 idF 1994.OGH 7 Ob 30/01i, 28.02.2001
- Mitursächlichkeit der Bewusstseinsstörung für den Unfall genügt.OGH 7 Ob 41/88, 15.12.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 7 Ob 78/16w, 25.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 81 · Grob fahrlässige Tötung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihre Aufklärungspflicht dient nicht nur der Klärung von Hergang, Verantwortung und Schadenshöhe. Sie umfasst auch alle Umstände, die für spätere Rückforderungen der Versicherung wichtig sein können. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Sie alkoholisiert oder übermüdet waren.
Nein. War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich dafür, dass jedes angemessene Verhalten wegfiel und der Versicherte ohne Anlass Unbeteiligte angriff, greift der Risikoausschluss der Bedingungen. Der Versicherungsschutz entfällt dann auch für einen Unfall, den der Versicherte unmittelbar danach auf der Flucht durch einen Stoß in den Rücken erleidet.