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Verliere ich den Unfallschutz, wenn ich getrunken hatte?

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Alkohol allein führt noch nicht zwingend dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Eine Leistung ist erst dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war. War der Zusammenhang rein zufällig und konnte die vom Alkohol ausgehende Gefahr für den Schaden nicht ursächlich sein, bleibt der Schutz sogar bei schwerer Alkoholisierung bestehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsfalles war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

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